Deutsche Künstlerhilfe
Gründungsjahr: 1953, Ort der Verleihung: Berlin, Gesamtdotierung: 3.000.000 EUR
Die Deutsche Künstlerhilfe hat nach dem Willen ihres Gründers Theodor Heuss die Aufgabe, Schriftstellern und Künstlern aller Sparten, die mit ihrem Werk eine kulturelle Leistung für die Bundesrepublik Deutschland erbracht haben und die durch Krankheit, Alter oder widrige Umstände in wirtschaftliche Bedrängnis geraten sind, finanziell zu unterstützen. Die Zuwendungen aus der Künstlerhilfe sind Ehrengaben des Bundespräsidenten und sollen Ausdruck des Dankes und der Anerkennung sein. Sie sind keine Sozialleistung im Sinne sozialrechtlicher Bestimmungen.
Die Deutsche Künstlerhilfe ist ein Zweckvermögen, das von dem jeweils amtierenden Bundespräsidenten treuhändlerisch verwaltet wird. Der Bundespräsident bedient sich hierbei des Bundespräsidialamtes. Bund und Länder zahlen jährlich Zuschüsse. Außerdem fließen der Künstlerhilfe Spenden und zweckgebundene Geldbußen zu.
Im Hinblick auf die der Höhe nach begrenzten Mittel kann aus jedem Bundesland nur eine bestimmte Zahl von Schriftstellern und Künstlern finanziell unterstützt werden. Die Unterstützungen werden je nach Vorschlag laufend (drei Zahlungen im Jahr) oder einmalig (Wiederholung möglich) gewährt. In besonderen Notlagen können Empfänger von laufenden Unterstützungen daneben auch einmalige Sonderzuwendungen erhalten. Beim Ableben von laufend Betreuten erhält der hinterbliebene Ehegatte eine letztmalige Zuwendung als Beitrag zu den Bestattungskosten.
Bewerbung: Möglich
Bewerbungsfrist:
keine Angabe |
Bewerbungssprache:deutsch
Teilnahmebedingungen:
Das Vorschlagsrecht gegenüber dem Bundespräsidenten für die Unterstützung aus der Künstlerhilfe liegt bei den Kultusministerien bzw. -Senatoren der Länder für Schriftsteller/Künstler, die in dem betreffenden Land ihren Wohnsitz haben. Gegenüber den Ländern sind Verbände, Akademien und Einzelpersönlichkeiten vorschlagsberechtigt. Schriftsteller und Künstler können auch selbst um Unterstützung nachsuchen. Unmittelbar an den Bundespräsidenten oder das Bundespräsidialamt gerichtete Anträge werden den Ländern zur Prüfung übersandt.